Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Geltung

Unsere nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.


II. Vertragsschluss, Vertragsinhalt

1. Es gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich in Textform anerkennen, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Spätestens mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wurden.

2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Eine Bestellung des Käufers, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, können wir binnen einer Frist von fünf Arbeitstagen in Textform durch Übersendung einer Auftragsbestätigung annehmen. Ein Vertrag kommt ausschließlich durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung in Textform zustande.

3. Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Käufer daraus Rechte herleiten könnte. Angaben über unsere Produkte (technische Daten, Maße u.a.) sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und in Textform.

4. An Mustern, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen u.a. auch in elektronischer Form behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzü-glich zurückzugeben.


III. Preise, Zahlungen

Mangels besonderer Vereinbarung gelten die Preise ab Werk einschließlich Verladung und ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommen die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe sowie eventuelle lokale Steuern im Erfüllungsland hinzu.

Für Lieferungen über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland hinaus gilt zusätzlich Folgendes:

Auf alle Lieferungen werden die für den Warenverkehr in der EU geltenden Umsatzsteuervorschriften angewendet. Der Verkäufer behält sich (auch nachträglich) vor, die fällige Umsatzsteuer zu berechnen, falls die erforderlichen Nachweise, wie z.B. ID-Nummer, Bestätigung der gewerblichen Verwendung des Vertragsgegenstandes, Bestätigung der innergemeinschaftlichen Lieferung bei Abholung, Ausfuhrbestätigung bei Export in Drittstaaten, nicht schriftlich vorgelegt werden oder Zweifel daran bestehen. Neu zugeteilte ID-Nummern sowie Änderungen und Löschungen von bestehenden ID-Nummern sind zumindest umgehend mitzuteilen.

2. Falls zwischen Vertragsschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unseren Produkten liegende Kosten steigen, sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen.

3. Mangels besonderer Vereinbarung werden bei Werkzeugaufträgen folgende Abschlagszahlungen fällig:

– ein Drittel bei Abschluss des Vertrags
– ein Drittel bei Lieferung der Ausfallmuster
– ein Drittel bei Freigabe des Musters

Der Kaufpreis ist ohne Abzug sofort mit Eingang der Rechnung beim Käufer zur Zahlung fällig, soweit sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungsziel ergibt. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf dem Konto des Verkäufers endgültig verfügbar ist.

4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unstreitig oder rechtskräftig festgestellt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer jedoch nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


IV. Lieferung und Montage

1. Vereinbarungen über eine verbindliche Liefer- oder Montagezeit (Leistungszeit) müssen in Textform erfolgen. Unsere rechtzeitige Leistung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen dem Käufer und uns geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie etwa Beibringung erforderlicher behördlicher Genehmigungen oder Anzahlungen, erfüllt hat.

2. Unsere Lieferzeit ist eingehalten, wenn unser Produkt bis zum Ablauf dieser Zeit das Werk verlassen hat oder wir Versandbereitschaft angezeigt haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend; das gilt nicht bei berechtigter Abnahmeverweigerung.

3. Können wir nicht pünktlich leisten, informieren wir den Kunden umgehend.

4. Verzögert sich die Lieferung aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher und von uns nicht zu vertretenden Umstände (z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Energiemangel, Importschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Mangel an Transportmitteln, auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten), verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. In diesem Fall werden wir den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit oder Unzumutbarkeit informieren und eventuell bereits erhaltene Gegenleistungen des Käufers unverzüglich zurück erstatten. Sofern die Lieferverzögerung aus den oben genannten Gründen länger als zwei Monate andauert, sind sowohl wir (soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages unsererseits den Liefergegenstand nicht erhalten) als auch der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In beiden vorgenannten Fällen kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

Die Verantwortlichkeit des Verkäufers für Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt nach Maßgabe der Ziff. VIII dieser Bedingungen unberührt.

Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

5. Hat der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten.

6. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist.

Ferner sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10 % zulässig und vertragsgemäß. In diesem Fall wird der vereinbarte Kaufpreis entsprechend der Mehr- bzw. Minderlieferung erhöht oder herabgesetzt.


V. Gefahrübergang, Versicherung

1. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald das Produkt unser Werk oder Auslieferungslager verlassen hat. Das gilt auch dann, wenn wir weitere Leistungen, wie insbesondere Versandkosten oder Anlieferung, übernehmen. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr bei Abnahme über.

2. Verzögern sich oder unterbleiben der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald wir ihm Versand- oder Abnahmebereitschaft angezeigt haben.

3. Wir verpflichten uns, das Produkt auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten zu versichern.


VI. Eigentumsvorbehalt

1. Das von uns gelieferte Produkt bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum (Vorbehaltsware).

2. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern uns der Kunde nicht nachweist, dass er selbst eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat. Hierdurch tritt der Kunde schon jetzt sämtliche Ansprüche gegen den Versicherer an uns ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

3. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

4. Dem Käufer ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). (Die Verarbeitung erfolgt für den Verkäufer; wenn der Wert des dem Verkäufer gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der nicht dem Verkäufer gehörenden Waren und/oder der Verarbeitung, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware und/oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung). Soweit der Verkäufer nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des dem Verkäufer gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit dem Verkäufer nicht gehörender Ware. Soweit der Verkäufer nach dieser Regelung (Eigentumsvorbehalt) Eigentum oder Miteigentum erlangt, verwahrt der Käufer sie für den Verkäufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

5. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Käufer hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Verkäufer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Verkäufer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

6. Verbindet der Käufer den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, in Höhe des Betrages ab, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

7. Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der gemäß dieser Ziffer VI (Eigentumsvorbehalt) an den Verkäufer abgetretenen Forderungen befugt. Der Käufer wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Verkäufer weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers, ist der Verkäufer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers zu widerrufen. Außerdem kann der Verkäufer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber den Abnehmern verlangen.

8. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer dem Verkäufer die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

9. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen. Die Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Käufer erfolgt. Der Käufer hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.

10. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Verkäufer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Verkäufer auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. Es wird vermutet, dass die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllt sind, wenn der Schätzwert der dem Verkäufer zustehenden Sicherheiten 150% des Wertes der gesicherten Ansprüche erreicht oder übersteigt. Dem Käufer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

11. Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder erforderlichenfalls nach Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Verkäufers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.


VII. Mängelansprüche (Gewährleistung)

1. Unsere Haftung erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit unserer Produkte. Unsere Haftung ist ausgeschlossen:

a) wenn unsere Produkte vom Kunden oder von Dritten nicht sachgerecht gelagert, eingebaut, in Betrieb genommen oder genutzt werden,

b) bei natürlichem Verschleiß,

c) bei nicht ordnungsgemäßer Wartung,

d) bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel,

sofern die Schäden auf den unter a-d aufgeführten Ursachen beruhen;

e) bei Schäden, die durch Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, die von uns nicht ausdrücklich genehmigt wurden.

2. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

3. Unsere gesetzliche Haftung wegen Mängeln ist zunächst auf die Nacherfüllung beschränkt, d.h. nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Das Verlangen des Käufers auf Nacherfüllung hat in Textform zu erfolgen. Dem Verkäufer ist für die Nacherfüllung eine angemessene Frist einzuräumen. Ist die gelieferte Ware nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Käufer das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die Anwendung der §§ 445 a, 445 b, 478 BGB (Rückgriffsanspruch des Verkäufers) bleibt unberührt.

Unberührt bleibt auch das Recht des Käufers, nach Nr. VIII dieser Bedingungen Schadensersatz zu verlangen.

4. Soweit eine gesetzliche Pflicht zur Tragung von zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen besteht, ist der Verkäufer nicht zur Tragung verpflichtet, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass der Gegenstand der Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers verbracht wird [; dies gilt nicht, wenn die Verbringung seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht]. [Die Anwendung der §§ 445 a, 478 BGB (Rückgriffsanspruch des Verkäufers) bleibt unberührt.] Unbeschadet weitergehender Ansprüche des Verkäufers hat der Käufer im Falle einer unberechtigten Mängelrüge dem Verkäufer die Aufwendungen zur Prüfung und soweit verlangt zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.


VIII. Haftungsbeschränkung

1. Der Verkäufer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Verkäufers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen sowie bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Verkäufers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 3 dieses Abs. (1) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen haftet der Verkäufer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer der in S. 1 oder S. 3 dieses Abs. (1) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

2. Die Regelungen des vorstehenden Abs. (1) geltend für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.


IX. Schutzrechte

Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung gewerblicher Schutzrechte im Zusammenhang mit seiner Bestellung/unserer Lieferung beruhen.


X. Rechtswahl; Gerichtsstand

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

2. Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten ist Heilbronn. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen aus den zwischen uns und dem Käufer geschlossenen Verträgen ist Eppingen.

3. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch eine ihrem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende, wirksame Bestimmung zu ersetzen.

Rudolf Michael GmbH,
Stand: 01. September 2018